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Reden, Interviews

24.01.2006

Rede von Frau Bundesminister Karin Gastinger vor dem Ausschuss für Bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres (LIBE) des Europäischen Parlaments


 

(es gilt das gesprochene Wort)

Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete!

Zunächst darf ich mich ganz herzlich für Ihre Einladung bedanken. Es freut mich, dass ich heute mit Ihnen die Vorhaben des österreichischen Vorsitzes im Justizbereich diskutieren kann. Der Kontakt mit dem EP ist aus meiner Sicht für die Zusammenarbeit der Institutionen ausgesprochen wichtig, weshalb ich ihn  gerne auch im informellen Bereich fortsetzen und ausbauen möchte. Ich freue mich jedenfalls auf eine gute und erfolgreiche Zusammenarbeit. Nach meinen einleitenden Ausführungen  stehe ich anschließend selbstverständlich  gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.

Zum inhaltlichen Programm:  Der österreichische Vorsitz  wird im Sinne der Kontinuität vor allem einmal die laufenden Arbeiten fortsetzen. Es sind einige sehr wichtige Dossiers zu behandeln, in denen wir natürlich möglichst große Fortschritte erzielen wollen.

Das erste Großereignis für die Justiz- und Innenminister, bei dem auch zwei wesentliche Punkte aus dem Strafrechtsbereich behandelt wurden, war das informelle Treffen der Justiz- und Innenminister vom 12. bis 14. Jänner 2006 in Wien. Dort wurden die Weiterentwicklung  des europäischen Strafrechts und die  Grundrechte der Bürger erörtert, ebenso die Frage der Information des JI Rates über JI relevante Themen in anderen Ratsformationen. 

Die Grundrechte der Bürger sind auch im europäischen Verfassungsvertrag angesprochen, der ja von Ö bereits ratifiziert wurde. Der Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ist mit folgenden Worten beschrieben: „Die Union bildet einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, in dem die Grundrechte und die verschiedenen Rechtsordnungen und -traditionen der Mitgliedstaaten geachtet werden.“(Art. III-257 Abs. 1).

Lassen Sie mich zunächst noch weiter auf den Verfassungsvertrag verweisen; darin ist vorgesehen, dass die Union darauf hinwirkt, ein hohes Maß an Sicherheit zu gewährleisten, und zwar durch Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Kriminalität sowie von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit, zur Koordinierung und Zusammenarbeit von Polizeibehörden, Organen der Strafrechtspflege und auch der anderen zuständigen Behörden; aber auch durch die  gegenseitige Anerkennung von strafrechtlichen Entscheidungen sowie erforderlichenfalls durch die Angleichung der strafrechtlichen Bestimmungen. Wenn auch nach dem Kapitel über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen Mindestvorschriften unter anderem über die Rechte des Einzelnen im Strafverfahren und die Rechte der Opfer von Straftaten festgelegt werden können, so müssen solche Mindestvorschriften dennoch immer die Unterschiede zwischen den Rechtsordnungen und Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten berücksichtigen. Und diese Bestimmungen müssen in engem Zusammenhang mit Teil II der Verfassung über die Charta der Grundrechte der Union gelesen und behandelt werden. Nicht nur in unserem unmittelbarem Tätigkeitsfeld, sondern wohl auch im Bereich der Sozialpolitik wurde diesem modernen Grundrechtskatalog bisher zu geringe Bedeutung in der Vermittlung der Bedeutung der Verfassung für die Bürgerinnen und Bürger der Union beigemessen. Im Titel II dieser Charta finden sich die zentralen Freiheiten: Das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und das Recht auf Datenschutz (Artikel II-67 bis Artikel II-69). Diese Rechte zu schützen und zu bewahren, ist eben Zentrum dessen, was die Bürgerinnen und Bürger der Union mit Recht von einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts legitimer Weise erwarten. Gleiches gilt für die justiziellen Rechte (nach Titel VI) dieser Charta, von denen ich besonders die Rechte auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein unparteiisches Gericht (Artikel II-107) sowie die Unschuldsvermutung und die Verteidigungsrechte (Artikel II-108) hervorheben möchte. Ich halte es für eine der zentralen Fragen gerade im Rahmen der gegenseitigen Anerkennung, wie und mit welchen Mitteln die Grundsätze gewahrt werden können. Auch, wenn es um die Anerkennung  und Vollstreckung von Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten in einem Ermittlungsverfahren geht, sei es Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme oder um Festnahme einer Person, muss durch wirksame Garantien sichergestellt sein, dass jeder Angeklagte bis zum gerichtlich  erbrachten Beweis seiner Schuld als unschuldig gilt und in vollem Ausmaß von seinen Verteidigungsrechten Gebrauch machen kann. Wir müssen uns eingestehen, dass Vertrauen in die Rechtsordnungen der jeweils anderen Mitgliedstaaten  als Grundpfeiler der gegenseitigen Anerkennung nicht verordnet, sondern durch klare Bestimmungen zum Schutz der Rechte des Einzelnen abgesichert werden muss.

In diesem Bereich will der österreichische Vorsitz daher bei seinen Bemühungen ansetzen, den Verhandlungen über Verfahrensrechte im Strafverfahren neuen Schwung zu verleihen. Dadurch kann auch am ehesten dem Auftrag entsprochen werden, die unterschiedlichen Rechtstraditionen der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen. Der österreichische Vorsitz will sich daher für  Mindeststandards in  Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung justizieller Entscheidungen anderer Mitgliedstaaten einsetzen. Diese Standards sollen gewährleisten, dass der Anspruch des Beschuldigten auf ein faires und rechtsstaatliches Verfahren, der in den verschiedenen Verfahrensordnungen auf unterschiedliche Weise gesichert ist, auch bei Sachverhalten mit grenzüberschreitender Zuständigkeit von Ermittlungsbehörden mehrerer Mitgliedstaaten effektiv durchgesetzt werden kann. Im Mittelpunkt unserer Überlegungen stehen dabei Fragen des rechtlichen Gehörs, des Zugangs zu einem Rechtsbeistand (Verteidiger), des Anspruchs auf Übersetzung sowie der Gewährleistung wirksamer Rechtsbehelfe.

Also, kein Stillstand, sondern eine Neuorientierung, um die im Rat festgefahrene Diskussion über Mindeststandards im Verfahrensrecht zu überwinden, die auch von Zweifeln an einem erzielbaren Mehrwert gegenüber den Verpflichtungen aus der Europäischen Menschenrechtskonvention belastet war.

Ich habe bewusst den Schutz der Freiheiten der Bürgerinnen und Bürger der Union angesprochen. Zum Schutz der Sicherheit war die Union bisher recht erfolgreich. Wir sind auf einem guten Weg, um die Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden und der Justizbehörden deutlich zu verbessern. Insbesondere im Kampf gegen schwere Verbrechen und Terrorismus stehen wir gut gerüstet da. Erste Erfolge in der Verhinderung terroristischer Anschläge bestätigen das. Freilich: Ein Ausbau von Ermittlungsbefugnissen und ein vereinfachter grenzüberschreitender Informationsaustausch nach dem Grundsatz der Verfügbarkeit schränken tendenziell die Freiheiten der Bürgerinnen und Bürger der Union ein. Hier braucht es starker Gegengewichte, um nicht das Gefühl entstehen zu lassen, auch als Unverdächtiger zum Objekt staatlicher Ermittlungsmaßnahmen und Grundrechtseingriffen zu werden.

Es ist nicht leicht, aber  wichtig, zwischen dem Schutz der Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger, einer effizienten Strafverfolgung und zugleich dem Schutz der Freiheiten des Einzelnen die richtige Balance zu finden. Der österreichische  Vorsitz begrüßt daher den Vorschlag der EK über den Datenschutz in der 3. Säule als ein wichtiges  Korrektiv zum Schutz des Privatlebens in der Union. Er wird derzeit in der Mulitdisziplinären Gruppe organisierte Kriminalität beraten. Die Bürgerinnen und Bürger der Union müssen die Gewissheit erhalten, dass Datenspeicherung, Datenaustausch und Datenverwertung nur im notwendigen und verhältnismäßigen Ausmaß betrieben werden und dass angemessene Garantien zur Abwehr überschießender Tendenzen oder gar Missbräuchen bestehen. Sie können aus der Terminplanung ersehen, dass Österreich auf diesem Gebiet bemüht ist, substantielle Fortschritte zu erzielen. Dazu zählt es auch, dass wir neben einer Stellungnahme des Europäischen Datenschutzbeauftragen im höchsten Maß an einem Gedankenaustausch mit Ihrem Ausschuss über den Inhalt dieses Vorschlags interessiert sind. Wir stehen am Beginn der Diskussion, sodass es vermessen wäre, einen Abschluss schon unter österreichischem Vorsitz in Aussicht zu stellen. Wir sind jedoch bestrebt, so viele Probleme wie möglich aus dem Weg zu räumen, damit eine politische Einigung jedenfalls noch im Jahr 2006 erzielt werden kann. Der österreichische Vorsitz beabsichtigt, zumindest einmal auch auf politischer Ebene (bei einer Sitzung des Rates der JI Minister) einzelne Fragen zu erörtern.

Beim informellen Ministertreffen erfolgte auch die erste Diskussion auf politischer Ebene zur Frage, wie im Bereich des Strafrechts nach der Nichtigerklärung des RB Umweltstrafrecht durch ein EuGH Urteil vom September 2005 weiter vorgegangen werden soll. Die EK hat dazu im November 2005 eine Mitteilung veröffentlicht. Darin wurde unter anderem in einer Paketlösung eine Umwandlung von bereits verabschiedeten, in Kraft getretenen und teils auch schon umgesetzten Rahmenbeschlüssen in Richtlinien vorgeschlagen. Ich darf Sie informieren, dass die EK beim informellen Rat von diesem Vorschlag wieder abgerückt ist. Die MS haben sich in großer Mehrheit gegen ein solches  Vorgehen ausgesprochen. Übereinstimmend wurde betont, dass eine Prüfung und Beurteilung in jedem Einzelfall zu erfolgen hat, ob und inwieweit eine strafrechtliche Regelung im Gemeinschaftsrecht erforderlich ist.  Dieser pragmatische Ansatz scheint uns zielführend, weil damit langwierige und abstrakte Grundsatzdebatten vermieden werden können. Wir haben ja genügend konkrete Aufgaben vor uns.

Meine Damen und Herren Abgeordneten!
Besonders am Herzen liegt mir natürlich eine Initiative, die Österreich gemeinsam mit FINL und SWE eingebracht hat, nämlich der RB über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die freiheitsentziehende Strafen oder Maßnahmen verhängt werden. Durch diesen Rechtsakt soll der Grundsatz des Strafvollzug im Heimatstaat nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung verwirklicht werden. Der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Verurteilte hat, und der Staat, in dem dieser seinen ständigen rechtmäßigen Aufenthalt hat, sollen zur Übernahme der Vollstreckung verpflichtet sein, sofern nicht bestimmte (eingeschränkte) Ablehnungsgründe vorliegen. Intention dieses Dossiers ist es, dass eine ReIntegration eines Verurteilten in seinem Heimat- oder Aufenthaltsstaat größere Erfolgsaussichten hat. Eine Freiheitsstrafe soll im Hinblick auf ihren Besserungszweck grundsätzlich in jenem Staat vollzogen werden, zu dem der Verurteilte eine besondere Nahebeziehung aufweist, in dem er etwa sein soziales Umfeld hat und dessen Sprache er versteht er ,. Dieser RB wird in der RAG strafrechtliche Zusammenarbeit behandelt. Wir beabsichtigen, hier möglichst große Fortschritte zu erzielen. Eine offen Frage ist jene der Zustimmung des Verurteilten zur Überstellung bzw. des Verzichts auf eine solche Zustimmung.  Die bisherigen Verhandlungen in der RAG laufen sehr konstruktiv, es wurden von Österreich letztes Jahr auch schon bilaterale Gespräche mit einzelnen MS, die grundsätzliche Vorbehalte hatten, erfolgreich geführt. Insgesamt ist zu sagen, dass der Großteil der MS ebenso wie die EK dieses Dossier ausdrücklich begrüßt.  

Ein Dossier, das unter UK Vorsitz leider nicht mehr beendet werden konnte, ist die Europäische Beweisanordnung. Dokumente, Gegenstände und andere  Beweismittel, die in einem MS in einem Strafverfahren benötigt werden, sollen auf Grund eines  Formblatts – und daher leichter als bisher  - von anderen MS angefordert werden können. Dadurch wäre eine Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens möglich. Der österreichische Vorsitz ist bereits dabei, hier Gespräche mit jenen wenigen MS zu führen, die zu einzelnen Punkten noch  Probleme mit dem Dokument haben. Wir werden alles daran setzen, schon in naher Zukunft  eine politische Einigung erzielen zu können.

Ein wesentliches Ziel bei der  Verstärkung der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit  ist die Beschleunigung des Austausches von Informationen über Verurteilungen bzw. aus dem Strafregister. Frühere Verurteilungen, die in einem anderen MS erfolgten, sollen in neuen Strafverfahren, vor allem bei der Verurteilung,  berücksichtigt werden können. Dies ist der Zweck eines vorliegenden RBs. Ziel ist eine Gleichstellung von solchen Verurteilungen mit inländischen. Dazu ist auch Voraussetzung, dass eine solche Informationsübermittlung zwischen den MS möglichst rasch erfolgen kann. Die EK hat auch dazu  einen Rahmenbeschluss vorgelegt. Der österreichische Vorsitz wird zu beiden Dokumenten die Verhandlungen aufnehmen, weil wir überzeugt sind, dass die Kenntnis von Vorverurteilungen eine wichtige Grundlage für die Strafzumessung im Einzelfall darstellt, die rasch und einfach zu erlangen sein soll.

Eine weitere Annäherung von strafrechtlichen Bestimmungen sollte im Bereich des Urheberrechts erfolgen. Von der EK wurde dazu ein RB und eine RL vorgelegt. Die Diskussionen dazu laufen bereits in der RAG materielles Strafrecht. Unabhängig von der Frage der  schließlichen Aufnahme einzelner Bestimmungen in eine Richtlinie oder in einen Rahmenbeschluss wurden vom österreichischen Vorsitz die Inhalte dieser Vorschläge zur Diskussion gestellt.   

Ich werde nächste Woche ja auch bei der Sitzung des Rechtsausschusses anwesend sein und dort ausführlich über die zivilrechtlichen Dossiers sprechen, darf aber auch Sie noch ganz kurz über die Prioritäten der justiziellen Zusammenarbeit in Zivilsachen informieren.

Beim Europäischen Zahlungsbefehl, einem aus meiner Sicht ausgesprochenen wichtigen Schritt für eine Beschleunigung und Vereinfachung der Verfahren, streben wir die Annahme des Gemeinsamen Standpunktes beim Rat der JI Minister im Februar an.

Eine Priorität für den österreichischen Vorsitz ist auch die Verordnung  Rom II (VO über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht). Bei diesem Dossier ist seitens des österreichischen Vorsitzes die politische Einigung beim JI-Rat im Februar oder April beabsichtigt. Eine weitere Priorität ist die VO zum Europäischen Bagatellverfahren, ebenfalls ein Beitrag, um gerichtliche Verfahren für die Bürgerinnen und Bürger zu vereinfachen; dazu  und auch zur Revision der Europäischen Zustellverordnung führt der österreichische Vorsitz die Beratungen auf RAG Ebene fort.

Vor Fortsetzung der Arbeiten an dem RL Vorschlag zur Mediation wollen wir die für April dieses Jahres zu erwartende Stellungnahme des EP abwarten.

Die Verhandlungen zu Rom I und zum Rechtsakt betreffend die Geltendmachung, Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen werden vom österreichischen Vorsitz aufgenommen, ein Abschluss ist hier realistischerweise nicht zu erwarten.

Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete,
soweit ein erster Überblick über die Hauptanliegen des ö VS im Bereich des Strafrechts. Ich möchte Ihnen versichern, dass wir die Ambition haben, die MS zu intensiver Arbeit anzuspornen, um möglichst große Fortschritte in den anhängigen Dossiers, vor allem in den von mir angesprochenen, zu erzielen.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Ich freue mich auf die weitere Diskussion mit Ihnen. 

 

Datum: 26.01.2006